Frankfurt/Main (28.1.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Herr Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. - Foto: RA Florian Frisse

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter

Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie. In insgesamt 10 Folgen stellt geldanlagen-nachrichten.de in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar.

Der Artikel aus der letzten Woche (21.1.15) beschäftigte sich mit den gesetzlichen Grundlagen des Widerrufsrechts. Diese Woche schauen wir uns die Anforderungen an eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung an.

Mit der Einführung des neuen Widerrufsrechts im November 2002 schreibt § 355 BGB vor, dass bei Abschluss eines Darlehensvertrages Verbraucher mit einer deutlich gestalteten Belehrung über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden müssen. In Kurzform kann der notwendige Inhalt auf folgende Punkte reduziert werden: Verbraucher müssen in einer deutlich gestalteten Form erfahren, dass

·        ihnen überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht,

·        wie viel Zeit sie haben, um von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen,

·        ab wann läuft die Zeit, um das Widerrufsrecht auszuüben,

·        gegenüber wem und in welcher Form muss das Widerrufsrecht ausgeübt werden,

·        unter welchen bestimmten Voraussetzungen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen und

·        welche Konsequenzen kann die Ausübung des Widerrufsrechts haben.

Mit Hilfe amtlicher Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen die Arbeit erleichtern. Inhalt und sogar die äußerliche Form wurden exakt vorgegeben. Die amtlichen Muster wurden allerdings mit einer großen Anzahl von Redaktionshinweisen versehen und waren aufgrund von Querverweisen nur schwer verständlich.

In der täglichen Anwendung ergab sich daraus eine Vielzahl von Fragen. Dies führte dazu, dass Unternehmer das Muster an ihre Bedürfnisse anpassten. Weiterhin war das erste amtliche Muster aus dem Jahre 2002 fehlerhaft. Es entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Selbst bei Verwendung dieses Musters wurde der Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt.

Daher musste sich der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Frage beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Der BGH hat klare Antworten gefunden: Unternehmen können sich auf einen Musterschutz berufen, wenn sie das jeweils gültige amtliche Muster wörtlich und vollständig übernommen haben. Wurde das Muster dagegen nicht wörtlich und vollständig übernommen, muss sich die gesamte Widerrufsbelehrung des Unternehmers an den gesetzlichen Bestimmungen des BGB messen.

Bei der Frage, ob eine durch einen Unternehmer vom Muster abweichende Widerrufsbelehrung klar und deutlich gestaltet ist, stellt die Rechtsprechung auf einen durchschnittlichen Verbraucher ab. Bildlich gesprochen muss beim ersten Lesen der Widerrufsbelehrung am heimischen Küchentisch dem Verbraucher sofort und unmissverständlich klar sein, unter welchen Voraussetzungen er sein Widerrufsrecht ausüben kann und welche Folgen das hat. Bleiben bei dem Verbraucher nur geringste Restzweifel, wird dieses zu Lasten des Unternehmers ausgelegt. Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Folgende Beispiele aus der Praxis sollen das Problem verdeutlichen:

·        Die Formulierung, dass eine Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt ist falsch. Dies hat der BGH mehrfach entschieden. Das Gericht ist der Ansicht, dass Verbraucher nicht wissen können, wann „frühestens“ ist und damit wann die Widerrufsfrist beginnt. Jedoch ist die Formulierung dann nicht zu beanstanden, wenn das amtlicher Muster 1:1 übernommen wurde.

·        Die Belehrung über die Widerrufsfrist muss sich drucktechnisch deutlich vom Rest des Vertrages abheben.

·        Eine Widerrufsbelehrung ist dann fehlerhaft, wenn der Eindruck entsteht, dass die Frist schon zu laufen beginnt, obwohl der Vertag durch den Kunden noch gar nicht unterschrieben wurde.

·        Aus dem Widerrufsrecht ergeben sich für den Verbraucher Rechte und Pflichten. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher nur auf seine Pflichten hingewiesen wird. Vielmehr muss der Unternehmer auch über die Rechte aufklären.

In der nächsten Woche werden wird die Frage beantworten, was eigentlich mit dem Darlehensvertrag passiert, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.