Frankfurt/Main (4.2.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen. Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter
In insgesamt 10 Folgen stellt geldanlagen-nachrichten.de in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar.
Der Artikel aus der letzten Woche (27.1.15) beschäftigte sich mit den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung. Diese Woche schauen wir uns an, was bei der Ausübung des Widerrufsrechts passiert.
Wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, müssen Unternehmer und Verbraucher die jeweils empfangenen Leistungen herausgeben. Am Ende sollen beide Parteien so gestellt sein, als ob das Geschäft nie stattgefunden hat. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, dann ist Sache einfach. Der Verkäufer erhält seine Ware zurück und der Verbraucher sein Geld.
Bei Darlehensverträgen ist es im Prinzip genauso. Wird der Darlehensvertrag widerrufen, muss der Verbraucher den Darlehensbetrag und die Bank die erhaltenen Tilgungen und Zinsen zurückzahlen.
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass beide Parteien mit dem Geld gewirtschaftet haben, hat jede Partei einen Anspruch auf eine Verzinsung. Die Bank bekommt vom Verbraucher Zinsen für die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages bis zum Widerruf bzw. zur Rückzahlung. Dabei hat die Bank keinen Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zins. Vielmehr kann die Bank nur den marktüblichen Zins verlangen. Was marktüblich war, wird durch die Bundesbank ermittelt und monatlich in einer Statistik veröffentlicht. Beim Widerruf eines Darlehens das im Zeitraum Ende 2002 bis Ende 2010 gewährt wurde, liegt der marktübliche Zins in der Regel deutlich unter dem vertraglich vereinbarten Darlehenszins.
Der Verbraucher hat ebenfalls einen Anspruch auf eine Verzinsung seiner bisher geleisteten Raten. Denn es wird angenommen, dass die Bank dieses Geld wiederum investiert und eine entsprechende Rendite erwirtschaftet hat. Nach Rechtsprechung des BGH sind die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen (Tilgung und Zinsen) mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dies ist eine erhebliche Summe und führt zu einem nicht unerheblichen Gegenanspruch des Verbrauchers gegen die Bank. Durch eine Aufrechnung der beiden Ansprüche sinkt die aktuell noch offene Darlehenssumme nicht unerheblich.
Diese nun geringere Darlehenssumme kann der Verbraucher zu einem erheblich günstigeren Zinssatz neu finanzieren. Ein (reales) Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein Verbraucher hat im August 2008 ein Darlehen über € 100.000,00 zur Finanzierung seiner Doppelhaushälfte aufgenommen. Mit der örtlichen Bank wurde ein Zinssatz von effektiv 5,49% bei einer monatlichen Tilgung von 1 Prozent vereinbart. Die monatliche Rate beträgt bei einer Laufzeit von 10 Jahren € 541,00.
Aktuell (Februar 2015) hat der Verbraucher insgesamt € 42.198,00 an die Bank gezahlt. In diesem Betrag sind nur € 7.805,36 an Tilgungsleistung enthalten. Der Rest (€ 34.392,36) sind nur Zinsen. Entsprechend hat sich der Darlehenssaldo gegenüber der Bank nur auf € 92.194,64 reduziert.
Im Falle der Ausübung des Widerrufs hat die Bank einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehens über € 100.000,00. Weiterhin hat die Bank einen Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung. Diese beträgt € 21.375,60. Somit steht der Bank ein Anspruch gegenüber dem Verbraucher in Höhe von € 121.375,60 zu.
Auf der anderen Seite der Bilanz steht der Verbraucher. Dieser hat einen Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von € 42.198,00. Zusätzlich bekommt er noch Zinsen auf diesen Betrag. Diese belaufen sich auf immerhin € 7.674,06. Der Gesamtanspruch beträgt also gegenüber der Bank € 49.872,06.
Werden die Ansprüche der Bank (€ 121.375,60) mit den Ansprüchen des Verbrauchers (€ 49.872,06) saldiert, ergibt sich ein Anspruch der Bank in Höhe von € 71.503,54. Vergleicht man den aktuellen Darlehenssaldo (€ 92.194,64) mit dem Saldo nach Ausübung der Widerrufsrecht (€ 71.503,54), ergibt sich eine Differenz in Höhe von € 20.691,09. Mit anderen Worten: Die Darlehensbelastung des Verbrauchers hat sich € 20.691,09 verringert.
Der größere Vorteil für den Verbraucher ergibt sich aber daraus, dass dieser den noch offenen Darlehensbetrag (€ 71.503,54) statt zu den damals vereinbarten 5,49 % Zinsen zu den aktuellen Zinsen (unter 2 %) finanzieren kann.
In der nächsten Woche werden wird die Frage beantworten, ob ein Widerruf auch dann noch möglich ist, wenn ein Darlehen plangemäß getilgt wurde oder durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst wurde.

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