Frankfurt/Main (11.2.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter
Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie.
In insgesamt 10 Folgen stellt geldanlagen-nachrichten.de in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar. Der Artikel aus der letzten Woche (4.2.15) beschäftigte sich mit den Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufs durch den Verbraucher. Heute schauen wir uns an, ob der Widerruf auch dann noch möglich ist, wenn ein Darlehen plangemäß getilgt wurde oder durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst wurde.
Die Frage ob ein Widerruf auch dann noch möglich ist, wenn der Darlehensvertrag bereits durch plangemäße oder außerplangemäße Rückzahlung beendet wurde, hört sich zunächst erstaunlich an. Denn was soll noch widerrufen werden, wenn der Vertrag doch längst erloschen ist.
Ein Darlehensvertrag ist zwar beendet, wenn durch eine plangemäße oder außerplangemäße Rückzahlung die Darlehensschuld getilgt wurde. Daraus folgt aber nicht, dass der Darlehensvertrag nicht mehr existiert. Vielmehr bleibt der Vertrag als solches bestehen. Regelmäßig können die Vertragsparteien aber keine Ansprüche mehr aus dem Vertrag geltend machen. Anders sieht es bei dem Widerrufsrecht aus. Denn dabei handelt es sich um ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt erst dann, wenn die Bank den Verbraucher ordnungsgemäß, d.h. bei Vertragsabschluss, über sein Widerrufsrecht belehrt hat und die dann beginnende Frist von 14 Tagen abgelaufen ist. Hat die Bank den Verbraucher erst nach Vertragsschluss wirksam über das Widerrufsrecht belehrt, dann beträgt die Widerrufsfrist sogar 1 Monat.
War die Belehrung der Bank gegenüber dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß, dann kann der Verbraucher auch dann von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen, wenn der Darlehensvertrag bereits beendet wurde.
In diesem Zusammenhang wird von den Banken häufig darauf hingewiesen, dass die Ausübung dieses Gestaltungsrecht nach Beendigung des Darlehensvertrages rechtwidrig sei. Denn es könne nicht sein, dass der Verbraucher auch Jahre nach Beendigung des Darlehensvertrages sein Widerrufsrecht ausüben könne. Das Recht auf Ausübung des Widerrufsrecht sei deshalb verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben und dadurch den Eindruck erweckt wurde, dass mit der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es in den Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig. Der Verbraucher wird in den meisten Fällen gegenüber der Bank nicht geäußert haben, dass auf das Widerrufsrecht verzichtet wird. Ein solcher Verzicht kann auch nicht in den regelmäßigen Zahlungen von Tilgung und Zinsen hineingedeutet werden. Um auf ein Recht verzichten zu können, müsste der Verbraucher überhaupt Kenntnis von seinem Recht haben.
Ein Widerruf bei bereits beendeten Darlehensverträgen kann für Verbraucher von großem Interesse sein, da keine Anschlussfinanzierung mehr benötigt wird und ein ggfls. nicht unerheblicher Rückzahlungsanspruch gegenüber der Bank besteht.
In der nächsten Woche werden wir uns mit dem Thema Widerruf von Immobiliendarlehen bei Fremdwährungskrediten beschäftigen.

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