Frankfurt/Main (18.2.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen. Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie. geldanlagen-nachrichten.de  stellt in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner  aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter

Der Artikel aus der letzten Woche (10.2.15)  beschäftigte sich mit Frage, ob ein Widerruf auch dann noch möglich ist, wenn der Darlehensvertrag bereits durch plangemäße oder außerplangemäße Rückzahlung beendet. Heute schauen wir uns an, ob der Widerruf auch bei Immobiliendarlehen in Fremdwährungen möglich ist.

In der Vergangenheit haben Immobilieneigentümer zur Finanzierung einer Immobilie häufig einen Immobiliendarlehensvertrag in einer Fremdwährung (z.B. Schweizer Franken, US-Dollar) abgeschlossen. Der Vorteil dieser Finanzierung besteht darin, dass die Zinsen bei Krediten in US-Dollar bzw. Schweizer Franken gegenüber Krediten in Euro deutlich niedriger waren. Ein Fremdwährungskredit konnte also eine günstige Finanzierungsmöglichkeit für eine Immobilie darstellen. Der Vorteil der niedrigen Zinsen wird aber mit dem Währungsrisiko erkauft. Denn das Darlehen wird nicht nur in der Fremdwährung aufgenommen, sondern die Rückzahlung muss ebenfalls in der Fremdwährung erfolgen. Unter dem Währungsrisiko versteht man die unterschiedliche Entwicklung der einzelnen Währungen zueinander. Also wie sich der Umtauschkurs z.B. zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken entwickelt.

Bis zum 16. Januar 2015 sorgte die schweizerische Nationalbank dafür, dass der Wechselkurs zwischen Euro und Schweizer Franken in etwa gleich blieb. Durch die Freigabe des Wechselkurses wertete der Schweizer Franken massiv gegenüber dem Euro auf. Da der Kredit aber weiterhin in Schweizer Franken bedient werden muss, hat sich der Fremdwährungskredit erheblich verteuert. Damit ist aktuell ein Kredit in Schweizer Franken um bis zu 20 Prozent teurer geworden.

Daher lohnt es sich gerade bei Fremdwährungskrediten zu prüfen, ob nicht eventuell der Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam über das Widerrufsrecht belehrt hat. Denn dann würde dem Verbraucher auch heute noch ein Widerrufsrecht zustehen, gleich ob der Darlehensvertrag in Euro oder einer Fremdwährung abgeschlossen wurde. Dies hat keine Auswirkung auf das Widerrufsrecht.

In der nächsten Woche werden wir uns mit dem Thema Anschlussfinanzierung nach Ausübung des Widerrufsrechts beschäftigen.