EZB: Veröffentlichung einer neuen Leitlinie über die Durchführung der Geldpolitik

Frankfurt/Main (23.2.15) – Die Europäische Zentralbank (EZB) hat heute eine neue Leitlinie (EZB/2014/60) über die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems veröffentlicht. Sie konsolidiert und vereinfacht den bestehenden allgemeinen geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems und verleiht ihm mehr Klarheit. Unter anderem wurden durch die neue Leitlinie folgende Änderungen am geldpolitischen Handlungsrahmen eingeführt:

Erstens wurden die Bestimmungen zu den Offenmarktgeschäften überarbeitet, um diese stärker an die jüngst genutzten Verfahren und die Flexibilität des Eurosystems bei der Durchführung von Offenmarktgeschäften (Titel I, Teil 2) anzugleichen. Darüber hinaus wurde der Zeitrahmen für die Durchführung von Standard- und Schnelltendern angepasst, um der Veröffentlichung der Mitteilungen zu Tenderankündigung und -zuteilung mehr Zeit einzuräumen.

Zweitens wurde die frühere Klassifizierung „internationale oder supranationale Organisationen“ durch den Begriff „multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen“ ersetzt, um eine Übereinstimmung mit den Definitionen in anderen aufsichtsrechtlichen Regelwerken herzustellen (Artikel 69).

Drittens wurden mehrere Änderungen an den Zulassungskriterien für Asset-Backed Securities mit dem Ziel der Verbesserung der Sicherheit und Transparenz der vom Eurosystem akzeptierten Schuldtitel vorgenommen, die auch zur Verbesserung der Funktionsweise des ABS-Marktes beitragen werden:

  1. a) Ausschluss von ABS, die Restwertforderungen umfassen – mit einer viermonatigen Übergangsfrist für jene ABS, die am 1. Mai 2015 im Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten enthalten sind (Artikel 73.7),
  2. b) Aufnahme zusätzlicher Kriterien für den eingetragenen Geschäftssitz von Hypothekentreuhändern oder Forderungstreuhändern bei ABS-Transaktionen – mit einer einjährigen Übergangsfrist für jene ABS, die am 1. Mai 2015 im Verzeichnis der notenbankfähigen Sicherheiten enthalten sind (Artikel 74.3),
  3. a) Verbesserung des Rahmens im Hinblick auf die Anforderung zur Erstellung von ABS-„Surveillance Reports“ (Artikel 88.2),
  4. b) weitere Spezifizierung der Bestimmungen zur Bereitstellung von Liquiditätshilfen in Bezug auf ABS – diese Bestimmungen gelten mit Wirkung vom 1. November 2015 (Artikel 142),
  5. c) Wegfall der Anforderungen zur Benachrichtigung des Eurosystems über alle in den vorangegangenen sechs Monaten erfolgten und alle geplanten Modifikationen an den ABS durch die Geschäftspartner.

Viertens wurden Änderungen an den Bestimmungen zur Eigennutzung von nach dem 1. Mai 2015 begebenen spanischen Multi-cédulas vorgenommen – zusammen mit der Klarstellung, dass das Eurosystem die Beziehungen zwischen den einzelnen Emittenten der zugrunde liegenden Cédulas und den jeweiligen Geschäftspartnern zur Feststellung des Bestehens enger Verbindungen betrachten wird (Artikel 138).

Fünftens wurden die Bestimmungen zur Beschränkung der Eigennutzung staatlich garantierter unbesicherter Schuldtitel klarer formuliert (Artikel 139).

Die Leitlinie EZB/2014/60 wird zu Informationszwecken auf die Website der EZB eingestellt und soll im Laufe des Monats April 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union in 23 EU-Amtssprachen veröffentlicht werden.