Frankfurt/Main (3.3.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen. Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter
geldanlagen-nachrichten.de stellt in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar. Der Artikel aus der letzten Woche (24.2.15) beschäftigte sich mit Frage, worauf bei einer Anschlussfinanzierung nach Ausübung des Widerrufsrechts zu achten ist. Diese Woche beschäftigen wird uns mit dem Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern.
Das Fall ist schnell erzählt. Ein Ehepaar möchte gemeinsam ein Haus bauen. Beide Eheleute werden als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und der Darlehensvertrag wird gemeinsam unterschrieben. Somit haften beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank. Wie sieht es aber aus, wenn nur einer den Vertragsschluss bereut und den Vertrag widerrufen möchte? Für den Gesetzgeber war die Sache damals klar. Jeder kann den gesamten Vertrag alleine widerrufen. Doch die in der Vergangenheit durch den Gesetzgeber vorgeschlagenen Musterwiderrufsbelehrungen ließen diese gewollte Klarheit vermissen. Denn in den Musterwiderrufsbelehrungen war nur die Rede davon, dass „Sie“ den Vertrag wiederufen können. Diese Formulierung lädt zu Interpretationen ein. Denn mit „Sie“ könnten die Eheleute gemeinsam gemeint sein. Genauso gut könnte „Sie“ jeden der beiden alleine ansprechen. Deshalb haben einige Banken es mit eigenen Formulierungen probiert und die Situation aus ihrer Sicht teilweise verschlimmert. So wurden beispielsweise unterschiedliche Muster für ein und zwei Darlehensnehmer entworfen. Jedoch wurde dann in einigen Fällen das Muster für einen Darlehensnehmer verwendet, obwohl zwei Darlehensnehmer vorhanden waren. Entsprechend hieß es in der Widerrufsbelehrung nur „Ich kann den Darlehensvertrag widerrufen“. Dieses ist ganz offensichtlich falsch. Denn nun ist für die Darlehensnehmer endgültig nicht mehr klar, wer eigentlich mit „Ich“ angesprochen werden soll. Dies kann zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen. Mit der Folge, dass die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
In der nächsten Woche werden wir uns mit dem Thema Auswirkung einer Prolongationssvereinbarung auf das Widerrufsrecht befassen.

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