Frankfurt/Main (11.3.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen. Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter
Geldanlagen-nachrichten.de stellt in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar. Der Artikel aus der letzten Woche (3.3.15) beschäftigte sich mit dem Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern. Diese Woche beschäftigen wird uns mit der Frage, ob eine Prolongationsvereinbarung einen Einfluss auf das Widerrufsrecht haben kann.
Immobiliendarlehensverträge haben regelmäßig eine Laufzeit von 10 bis 15 Jahre. Für diese Zeit sind also Zins und Tilgung festgeschrieben. Gewöhnlich wird in dieser Zeit aber das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt, so dass die noch offene Darlehenssumme entweder durch eine andere Bank neu finanziert werden muss oder die Finanzierungsbedingungen mit der ursprünglichen Bank neu ausgehandelt werden.
In diesem Zusammenhang wird von einer Prolongation gesprochen, wenn der ursprüngliche Vertrag nicht neu verhandelt wird, sondern nur Zins, Tilgung und Laufzeit an die aktuellen Marktbedingungen angepasst werden. In diesem Fall kommt kein neuer Vertrag mit der Bank zustande, sondern der alte Vertrag wird mit neuen Bedingungen fortgesetzt. Deshalb steht dem Verbraucher auch kein (neues) Widerrufsrecht zu. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bank den Verbraucher im Rahmen der Prolongation vermeintlich über ein bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Diese Belehrung ist unbeachtlich. Für die Frage, ob dem Verbraucher auch heute noch ein Widerrufsrecht zusteht, kommt es alleine auf die ursprüngliche Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages an.
Anders sieht es bei einer sogenannten Novation aus. Unter diesen Begriff fällt im Vertragsrecht ein echter Neuvertrag zur Weiterfinanzierung eines Darlehens. Im Falle einer Novation ist also der ursprüngliche Darlehensvertrag beendet und der Verbraucher schließt mit der Bank einen neuen Darlehensvertrag. Daraus folgt, dass die Bank den Verbraucher erneut über sein bestehendes Widerrufsrecht belehren muss. Das kann zur Konsequenz haben, dass ggfls. beide Verträge widerrufen werden können.
In der Praxis ist es häufig unklar, ob der ursprüngliche Vertrag prolongiert oder ob ein echter Neuvertrag abgeschlossen wurde. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vertrag als Prolongation bzw. Novation durch die Bank bezeichnet wird. Für die rechtliche Einordnung ist es entscheidend, ob ein echter Neuvertrag abgeschlossen wurde und somit alle Vertragsbedingungen zur Diskussion standen, oder schlichtweg die maßgeblichen Kennzahlen des Darlehensvertrages (Zins, Tilgung, Ratenhöhe etc.) angepasst wurden. Es kommt wie so häufig auf die konkreten Einzelfallumstände an.
In der nächsten Woche werden wir uns mit aktueller Rechtsprechung zum Thema Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen beschäftigen.

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