Frankfurt/Main (19.3.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen. Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie.
Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter

Geldanlagen-nachrichten.de  stellt in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar. Der Artikel aus der letzten Woche (11.3.15) beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Prolongationsvereinbarung einen Einfluss auf das Widerrufsrecht haben kann. Diese Woche schauen wir uns die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zu dem Thema Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehen an.

Bisher haben die Banken sich dahingehend verteidigt, dass die von ihnen jeweils benutzte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb der Verbraucher wirksam über das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Diese Verteidigungslinie scheint in den letzten Monaten mehr und mehr zu bröckeln. Vielmehr argumentieren die Banken nunmehr verstärkt damit, die Ausübung des Widerrufsrechts nach mehreren Jahren sei treuwidrig, weswegen das Recht verwirkt sei.

In der Tat können Rechte verwirken. Unter Verwirkung wird eine nicht mehr zulässige Rechtsausübung verstanden. Eine Rechtsausübung ist dann unzulässig, wenn der Vertragspartner darauf vertrauen durfte, dass das Recht gegenüber ihm nicht mehr durchgesetzt werden wird, obwohl eine formale Rechtsposition noch besteht. Voraussetzung für die Verwirkung ist, dass eine gewisse Zeit zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche und seiner tatsächlichen Geltendmachung verstrichen ist. Dieser Faktor – auch Zeitmoment genannt – reicht aber alleine nicht aus. Vielmehr muss auch noch ein Umstandsmoment hinzukommen. Damit ist gemeint, dass die Geltendmachung des Rechts als treuwidrige Härte erscheint. Was das im Einzelfall ist und in welchem Verhältnis das Umstandsmoment zum Zeitmoment steht, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Die Banken – und teilweise die Rechtsprechung – sind der Ansicht, dass ein Fall der Verwirkung vorliegt, wenn ein Verbraucher noch nach mehreren Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Auf den ersten Blick scheint die Argumentation stichhaltig. Denn in den meisten Fällen wurde der Verbraucher mehr oder weniger klar darüber aufgeklärt, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Dem durchschnittlichen Verbraucher war zumindest in groben Zügen sein Widerrufsrecht bekannt. Gleichwohl liegt das von den Banken und teilweise von der Rechtsprechung angenomme Umstandsmoment nicht vor. Allein aus der schlichten vertragsgemäßen Zahlung der Raten durch den Verbraucher ergibt sich dieses Umstandsmoment nicht. Zumal beachtet werden muss, dass die mangelhafte Widerrufsbelehrung aus der Sphäre der Bank stammt. In den Rechtsabteilungen der Banken ist seit mehreren Jahren (!) bekannt, dass verwendete Widerrufsbelehrung oftmals fehlerhaft sind. Die Banken haben aber nichts unternommen. Sie hätten jederzeit nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen ihre Darlehensnehmer korrekt über das bestehende Widerrufsrecht nachbelehren können. Eine solche Nachbelehrung sieht der Gesetzesgeber ausdrücklich vor. Die Banken versuchen also das von ihnen selbst geschaffene Problem zu verdrängen und sind nun der Ansicht, dass der Verbraucher sich vertragswidrig verhält. Dabei trifft die Banken eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Darlehensvertag, den Verbraucher ab Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Widerrufsbelehrung über das dem Verbraucher bestehende Widerrufsrecht korrekt zu belehren. Nicht der Verbraucher verhält sich treuwidrig, sondern die Banken. Diese möchte das von ihnen geschaffene Problem aussitzen und die Verbraucherrechte beschneiden.

In unserer letzten Folge werden wir uns damit beschäftigen, wie ein mögliches Gerichtsverfahren in einem Fall der mangelhaften Widerrufsbelehrung abläuft und welche Gerichte zuständig sind.