BGH-Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung:

Kreditrechtsexperten einen Schritt voraus

 

Düsseldorf/Berlin (20.1.16) – Gestern entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.1.2016, Az.: XI ZR 103/15), dass Darlehensnehmer, denen der Kredit wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde, nicht mit einer Vorfälligkeitsentschädigung belastet werden dürfen. „Das BGH-Urteil ist ein deutlicher Gewinn für den Verbraucherschutz und bekräftigt unsere Auffassung zur Vorfälligkeitsentschädigung“, betont der Kreditexperte Prof. Dr. Julius Reiter.

 

Umstritten und doch schon erstritten

 

Darlehensnehmer, die nicht mehr in der Lage sind, ihren Kredit zu bedienen, mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung zu belasten, ist ein altbekanntes „Ärgernis“. In der Rechtsprechung und im Schrifttum war dies bislang umstritten, weil darin eine Besserstellung des Vertragsbrüchigen gegenüber den vertragstreuen Schuldnern gesehen wurde. „Wir haben nichtsdestotrotz für unsere Mandanten immer schon den Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung gefordert und auch erfolgreich durchgesetzt“, erklärt Dr. Timo Gansel von den Kreditrechtsexperten.

Das Angebot der Kreditrechtsexperten an Verbraucher: Wir holen die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück

Das verbraucherfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofes wirkt nicht nur in die Zukunft. Auch Darlehensnehmer, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, können von dieser Entscheidung profitieren. Wir fordern die Vorfälligkeitsentschädigung zurück und beraten Sie dabei ggf. auch zur Insolvenz und den Auswirkungen einer Rückforderung.