BVI: Gemischte Bilanz der Regulierung seit 2008, aber Grundpfeiler der Branche erhalten

Frankfurt/Main (11.2.16) – Der deutsche Fondsverband BVI zieht nach rund 120 europäischen und deutschen Gesetzen seit 2008 mit Bedeutung für Fonds eine gemischte Bilanz. Positiv hervorzuheben ist, dass die Grundpfeiler der Branche erhalten geblieben sind. „Anders als bei anderen Finanzmarktakteuren hat es durch die Regulierung keinen strukturellen Bruch in der Geschäftstätigkeit gegeben“, sagte Hauptgeschäftsführer Thomas Richter auf der Jahrespressekonferenz. „Das spricht für das Fondsprodukt und das Augenmaß der politischen Entscheider.“ Viele Finanzpolitiker hätten inzwischen erkannt, dass die nach der Finanzkrise erlassenen Gesetze nun erst einmal auf ihre Wirkung untersucht werden sollten.

Kritisch bewertet der BVI allerdings die zunehmende Überregulierung auf der EU-Ebene durch technische Ausführungsvorschriften, die von den europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA (ESAs) und von der EU-Kommission erlassen werden. „Die Gesetze zur Post-2008-Regulierung sind nur die Spitze des Eisbergs“, so Richter. „Der Großteil der EU-Regulierung zur Fondsbranche besteht mittlerweile aus einer kaum überschaubaren Menge untergesetzlicher Ausführungsvorschriften.“ Seit Gründung der ESAs 2011 wurden insgesamt 537 Durchführungsmaßnahmen, Leitlinien und Empfehlungen veröffentlicht. EU-Parlament und Rat erließen als Gesetzgeber im gleichen Zeitraum 39 Rahmenrichtlinien und -verordnungen. Das ist ein Verhältnis von 14 zu 1. Dazu Thomas Richter: „Die derzeitige Überregulierung führt zu Widersprüchen und unbeabsichtigten Nebenwirkungen. Deshalb sollte die Zahl der Ermächtigungen zum Erlass technischer Level-2-Vorschriften deutlich beschränkt werden.“

Engere Grenzen für EU-Aufsicht

Der BVI plädiert zudem für eine stärkere Kontrolle der ESAs. Er wertet daher den Anfang Februar veröffentlichten Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen im Bundestag zur Rolle der ESAs als positives politisches Signal. Kritisch ist insbesondere, dass den Marktteilnehmern und nationalen Aufsichtsbehörden gegen Leitlinien der ESAs keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Leitlinien sind zwar formell

für die Marktteilnehmer nicht bindend, die nationalen Aufsichtsbehörden sind aber grundsätzlich verpflichtet, für ihre Einhaltung zu sorgen. Damit sind die Vorgaben de facto verbindlich. „Der fehlende Rechtsschutz gegen die ESA-Leitlinien widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Wir fordern deshalb eine wirksame Kontrolle, zum Beispiel ein Klagerecht für nationale Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmer“, erklärt Richter. Darüber hinaus lehnt der BVI die Pläne ab, die ESAs künftig durch die Marktteilnehmer zu finanzieren.

Anleger entlasten: Investmentsteuerreform nachbessern

Bei den deutschen Regulierungsvorhaben steht für den BVI derzeit die Investmentsteuerreform im Fokus. Dazu Richter: „Wir sehen in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die bislang steuerfreie Ausschüttung von Immobiliengewinnen außerhalb der 10-Jahres-Frist sollte beibehalten werden. Jedenfalls sollte ein Wegfall die Privatanleger nicht belasten.“ Letztlich dürfen Privatanleger, die über Fonds am Immobilienmarkt partizipieren möchten, gegenüber Direktanlegern nicht schlechter gestellt werden. Nachbesserungsbedarf sieht der BVI auch bei den neuen administrativen Anforderungen. Hier drohen den KVGs durch einen höheren Verwaltungsaufwand bei den Erstattungsverfahren und in der Buchführung Mehrbelastungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Systemrelevanz: Keine Pauschallösungen für Asset Manager

Kritisch bewertet der BVI auch die internationale Diskussion um die Systemrelevanz von Asset Managern. „Die Debatte zur Systemrele-vanz ist zu undifferenziert, häufig werden Marktrisiken mit Systemrisiken gleichgesetzt“, so Richter. „Die Risiken von Asset Managern und Banken sind nicht vergleichbar und müssen unterschiedlich reguliert werden. Wir brauchen zielgenaue Regeln statt Pauschallösungen.“ Die internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO und der Finanzstabilitätsrat FSB haben sich bislang zu eng an den Regeln für Banken orientiert. Anders als bei Banken ist aber eine pau-schale Einstufung nach Fondsgröße oder „Bilanzsumme“ bei Fondsgesellschaften nicht sinnvoll, da sie die Sondervermögen außerhalb ihrer Bilanz verwalten. Selbst im Falle einer Insolvenz könnte ein ande-rer Asset Manager das Verwaltungsrecht über die Fonds übernehmen, ohne dass Anlegern daraus Verluste entstünden. Eine Kettenreaktion wie nach der Lehman-Pleite wäre deshalb nicht möglich. Zudem ist der Fondsmarkt im Vergleich zu anderen Branchen stark fragmentiert. Der weltweite Marktanteil der fünf größten Asset Manager liegt bei lediglich 17 Prozent. Die deutsche Fondsbranche hält nur Streubesitz, ihr Anteil an Aktien aus der DAX-Familie beträgt beispielsweise nur etwa 8 Prozent.

OGAW-V-Umsetzung gelungen

Sehr zufrieden ist der BVI mit dem Umsetzungsgesetz zur OGAW-V-Richtlinie, das nicht nur die EU-Vorgaben in deutsches Recht umsetzt, sondern auch neue Regeln für Kreditfonds enthält. So dürfen künftig geschlossene Spezialfonds nicht nur wie bisher Darlehensforderungen erwerben, sondern selbst Darlehen vergeben. Bei offenen Spezialfonds, die in unverbriefte Darlehensforderungen investieren, kann die KVG die Darlehen jetzt auch selbst restrukturieren oder verlängern. Bislang musste sie dafür eine Bank einbinden, was zusätzliche Kosten verursacht hat. Gemäß den OGAW-Vorgaben stärkt das Gesetz dar-über hinaus den Verbraucherschutz, indem es die verschärfte Haftung von Verwahrstellen für ihre Unterverwahrer in deutsches Recht umsetzt.

Verbraucherschutz: Finanzbildung in die Lehrpläne

Wirksamer Verbraucherschutz ist auch das Ziel der Forderung des BVI, Finanzbildung in den Lehrplänen der Schulen zu verankern. Der Verband trägt mit dem Projekt „Hoch im Kurs“ seit Jahren dazu bei, Schülern der Klassenstufen 10 bis 12 Grundkenntnisse über Wirtschaft und Finanzen zu vermitteln. Insgesamt haben Lehrkräfte bundesweit mehr als 1 Million Schülerbroschüren des BVI abgerufen. Dennoch sieht der BVI solche Initiativen von Unternehmen und Verbänden nur als Behelfslösung: „Finanzbildung ist ein öffentlicher Auftrag und sollte in den Lehrplänen bundesweit verankert werden“, betonte Richter. „Das wäre eine wirksame Maßnahme für besseren Verbraucherschutz.“