BGH: Wegweisendes Machtwort –

Jetzt Kündigung der Bausparverträge widersprechen und Rechte geltend machen

Karlsruhe (21.2.17) – Am heutigen Dienstag hat der der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Machtwort in Sachen „gekündigte Bausparverträge seitens der Bausparkassen“ gesprochen. Und dies fällt – wieder einmal – zugunsten der Verbraucher aus! Kurz zum Hintergrund:  Verschiedene Bausparkassen hatten Bausparverträge aufgelöst, da diese für sie selbst nur noch wenig lukrativ waren. So flatterte die Kündigung laufender und vermeintlich zuteilungsreifer Bausparkontrakte vielen Verbrauchern ins Haus.

Der Grund: Die Zweckentfremdung der Bausparverträge zu einer freien Kapitalanlage! Markus Mingers, Rechtsanwalt aus Köln und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, erklärt die aktuelle Rechtslage. Gemäß aktueller Rechtslage sind gekündigte Bausparverträge nicht zulässig und einer etwaigen Kündigung seitens der Bausparkasse kann widersprochen werden (OLG Stuttgart im März 2016; Az. 9 U 171/15). Der Streitpunkt liegt in der Zuteilung: u.a. entscheidet die sog. Zuteilungsreife, ob Bausparverträge gekündigt werden dürfen. Relevant ist hierbei, wie lange ein Sparvertrag bereits zuteilungsreif war und ob letzthin die vollständige Bausparsumme angespart werden konnte. Der BGH entschied heute nun auf Grundlage aktueller Kündigungswellen im Bausparbereich zugunsten der Verbraucher. „Im Urteil des BGH bestätigt sich noch einmal die Auffassung, dass Bausparkassen dem Recht ihrer abgeschlossenen Verträge unterliegen – ganz gleich, in welche Richtung sich das  Zinsniveau entwickelt und wie rentabel Sparverträge für die Institute selbst sind. Das Handeln der Bausparkassen sei in diesem Zusammenhang als willkürlich zu bewerten“, erklärt der Rechtsexperte.