Analyse-Leitlinien des BVI:
Investoren haben Mitspracherecht bei der Vorstandsvergütung
Frankfurt/Main (27.9.17) – Der deutsche Fondsverband BVI hat mit Unterstützung des Aktionärsdienstleisters IVOX Glass Lewis analysiert, inwieweit die 160 Unternehmen der DAX-Familie (DAX30, MDAX, SDAX und TecDax) die Vorgaben der Analyse-Leitlinien des BVI für Hauptversammlungen (ALHV) in dieser Saison erfüllt haben.
Die Leitlinien stellen Eckpunkte für eine gute Unternehmensführung
aus Sicht des BVI dar, sind jedoch keine verbindliche Vorgabe für das
jeweilige Abstimmungsverhalten durch die Fondsgesellschaften in der
Hauptversammlung.
Die Mitglieder des BVI halten in ihren Fonds Aktien deutscher Unternehmen
im Wert von 184 Milliarden Euro. Dabei agieren die Fondsgesellschaften
als Treuhänder ihrer Anleger gegenüber diesen Unternehmen.
„In diesem Jahr lag der Fokus auf der Transparenz und Angemessenheit
der Vorstandsvergütung. Hierfür ist zwar der Aufsichtsrat
verantwortlich, dennoch sind wir der Ansicht, dass Investoren bei
diesem Punkt ein Wort mitzureden haben. Das Vergütungssystem
sollte daher alle fünf Jahre auf der Hauptversammlung auf den Prüfstand“,
sagt BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter.
Die Analyse-Leitlinien wurden 2017 entsprechend angepasst. Damit
war dieses Kriterium erstmals relevant für die Entlastung sowohl des
Vorstands als auch des Aufsichtsrats. Da viele Unternehmen dieser
Forderung nicht entsprachen, stieg die Zahl der Verstöße in beiden
Gremien sprunghaft an. In 69 Fällen (2016: 7) hätte laut den überarbeiteten
ALHV dem Vorstand und in 113 Fällen dem Aufsichtsrat die
Entlastung verweigert werden können (2016: 83).
Defizitäre Arbeit des Aufsichtsrats
Bei der Entlastung des Aufsichtsrats kam erschwerend hinzu, dass
viele Unternehmen neben der individualisierten Vorstandsvergütung
nicht die Teilnahme der einzelnen Mitglieder an den Aufsichtsratssitzungen
veröffentlichen. Diese Angabe ist aber wichtig, um zu beurteilen,
ob der Aufsichtsrat seinen Verpflichtungen hinreichend nachkommt.
Weitere Gründe für eine Nicht-Entlastung waren fehlende
Lebensläufe zur Bewertung der fachlichen Qualifikation, Berufshaftpflichtversicherungen
(D&O-Versicherung) ohne Selbstbehalt und
eine fehlende Altersbegrenzung für Vorstände und Aufsichtsräte.
Bei der Wahl zum Aufsichtsrat nahmen die Verstöße zum Vorjahr
leicht ab: Beanstandungen gab es in 49 Fällen (2016: 56 Fälle). Nach
wie vor fehlten sowohl die Lebensläufe der Kandidaten als auch Angaben,
wie häufig die Aufsichtsräte an den Sitzungen der abgelaufenen
Amtsperiode teilgenommen hatten. Ein weiterer Kritikpunkt war
die Ämterhäufung. Viele Aufsichtsräte hatten bereits so viele Manda
te, dass sie einem zusätzlichen Amt kaum die erforderliche Zeit hätten
widmen können. „Bei über fünf Mandaten bezweifeln wir, dass ausreichend
Zeit für ein weiteres Mandat bleibt“, so Richter. Weitere Verstöße
betrafen die mangelnde Unabhängigkeit der Bewerber. Laut den
ALHV sollte mindestens die Hälfte der Aktionärsvertreter unabhängig
sein. Viele Unternehmen berufen ihre Aufsichtsräte jedoch überwiegend
aus dem Kreis ihrer Großaktionäre oder ehemaliger Vorstandsmitglieder.
Immerhin kommen immer mehr Unternehmen der Forderung nach,
den verantwortlichen Abschlussprüfer im Geschäftsbericht namentlich
anzugeben. 2015 waren es nur 78 Unternehmen, 2016 stieg die Zahl
auf 96 und 2017 auf 101.

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