Analyse-Leitlinien des BVI:

Investoren haben Mitspracherecht bei der Vorstandsvergütung

 

Frankfurt/Main (27.9.17) – Der deutsche Fondsverband BVI hat mit Unterstützung des Aktionärsdienstleisters IVOX Glass Lewis analysiert, inwieweit die 160 Unternehmen der DAX-Familie (DAX30, MDAX, SDAX und TecDax) die Vorgaben der Analyse-Leitlinien des BVI für Hauptversammlungen (ALHV) in dieser Saison erfüllt haben.

Die Leitlinien stellen Eckpunkte für eine gute Unternehmensführung

aus Sicht des BVI dar, sind jedoch keine verbindliche Vorgabe für das

jeweilige Abstimmungsverhalten durch die Fondsgesellschaften in der

Hauptversammlung.

Die Mitglieder des BVI halten in ihren Fonds Aktien deutscher Unternehmen

im Wert von 184 Milliarden Euro. Dabei agieren die Fondsgesellschaften

als Treuhänder ihrer Anleger gegenüber diesen Unternehmen.

„In diesem Jahr lag der Fokus auf der Transparenz und Angemessenheit

der Vorstandsvergütung. Hierfür ist zwar der Aufsichtsrat

verantwortlich, dennoch sind wir der Ansicht, dass Investoren bei

diesem Punkt ein Wort mitzureden haben. Das Vergütungssystem

sollte daher alle fünf Jahre auf der Hauptversammlung auf den Prüfstand“,

sagt BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter.

Die Analyse-Leitlinien wurden 2017 entsprechend angepasst. Damit

war dieses Kriterium erstmals relevant für die Entlastung sowohl des

Vorstands als auch des Aufsichtsrats. Da viele Unternehmen dieser

Forderung nicht entsprachen, stieg die Zahl der Verstöße in beiden

Gremien sprunghaft an. In 69 Fällen (2016: 7) hätte laut den überarbeiteten

ALHV dem Vorstand und in 113 Fällen dem Aufsichtsrat die

Entlastung verweigert werden können (2016: 83).

Defizitäre Arbeit des Aufsichtsrats

Bei der Entlastung des Aufsichtsrats kam erschwerend hinzu, dass

viele Unternehmen neben der individualisierten Vorstandsvergütung

nicht die Teilnahme der einzelnen Mitglieder an den Aufsichtsratssitzungen

veröffentlichen. Diese Angabe ist aber wichtig, um zu beurteilen,

ob der Aufsichtsrat seinen Verpflichtungen hinreichend nachkommt.

Weitere Gründe für eine Nicht-Entlastung waren fehlende

Lebensläufe zur Bewertung der fachlichen Qualifikation, Berufshaftpflichtversicherungen

(D&O-Versicherung) ohne Selbstbehalt und

eine fehlende Altersbegrenzung für Vorstände und Aufsichtsräte.

Bei der Wahl zum Aufsichtsrat nahmen die Verstöße zum Vorjahr

leicht ab: Beanstandungen gab es in 49 Fällen (2016: 56 Fälle). Nach

wie vor fehlten sowohl die Lebensläufe der Kandidaten als auch Angaben,

wie häufig die Aufsichtsräte an den Sitzungen der abgelaufenen

Amtsperiode teilgenommen hatten. Ein weiterer Kritikpunkt war

die Ämterhäufung. Viele Aufsichtsräte hatten bereits so viele Manda

te, dass sie einem zusätzlichen Amt kaum die erforderliche Zeit hätten

widmen können. „Bei über fünf Mandaten bezweifeln wir, dass ausreichend

Zeit für ein weiteres Mandat bleibt“, so Richter. Weitere Verstöße

betrafen die mangelnde Unabhängigkeit der Bewerber. Laut den

ALHV sollte mindestens die Hälfte der Aktionärsvertreter unabhängig

sein. Viele Unternehmen berufen ihre Aufsichtsräte jedoch überwiegend

aus dem Kreis ihrer Großaktionäre oder ehemaliger Vorstandsmitglieder.

Immerhin kommen immer mehr Unternehmen der Forderung nach,

den verantwortlichen Abschlussprüfer im Geschäftsbericht namentlich

anzugeben. 2015 waren es nur 78 Unternehmen, 2016 stieg die Zahl

auf 96 und 2017 auf 101.