EZB verhängt Sanktionen gegen Piraeus Bank S.A. wegen Verletzung der Eigenmittelvorschriften im Zeitraum von 2015 bis 2017
Frankfurt/Main (25.9.19) – Die Europäische Zentralbank (EZB) hat gegen die Piraeus Bank S.A eine Verwaltungssanktion in Höhe von 5 150 000 € erlassen. Die Strafe wurde im Zusammenhang mit Verstößen gegen die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 niedergelegten Vorschriften zu den Eigenmittelanforderungen unter der früheren Geschäftsleitung der Piraeus Bank S.A. verhängt.
Dabei wurden Kapitalinstrumente, deren Erwerb direkt oder indirekt von dem beaufsichtigten Institut finanziert wurde, in sechs aufeinanderfolgenden vierteljährlichen Berichtszeiträumen zwischen 2015 und 2017 sowohl auf Einzelbasis wie auch auf konsolidierter Basis als Instrumente des harten Kernkapitals ausgewiesen.
Neben anderen Finanzierungsmaßnahmen gab die Piraeus Bank S.A. Sicherheiten frei, mit denen die
Rückzahlung von Krediten unterlegt war, die an bestimmte notleidende Schuldner vergeben wurden.
Diese wiederum verwendeten die über die herausgegebenen Sicherheiten frei gewordenen Mittel zum
Erwerb von Aktien der Piraeus Bank S.A.
Die Befugnis der EZB zur Verhängung von Sanktionen beruht auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.
Gegen den Beschluss zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion können vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union Rechtsmittel eingelegt werden. Dabei sind die in Artikel 263 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen und Fristen einzuhalten.
Die Kernpunkte dieses Beschlusses können auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abgerufen
werden

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