BaFin beschränkt den CFD-Handel
Frankfurt/Main (8.5.17) – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Allgemeinverfügung nach § 4b WpHG erlassen. Sie beschränkt damit die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFDs). Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürfen Privatkunden nicht mehr angeboten werden.
„Mit der Beschränkung des CFD-Handels machen wir erstmalig von der
Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch“, erläutert Exekutivdirektorin
Elisabeth Roegele die Maßnahme der BaFin. Bei CFDs mit Nachschusspflicht
hat die Aufsicht erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz. Sie haben ein
für Privatkunden unkalkulierbares Verlustrisiko. Das Verlustrisiko ist nicht
auf den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt, sondern kann sein gesamtes
Vermögen erfassen und ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals
betragen. „Das können wir aus Verbraucherschutzgründen nicht akzeptieren.
Die Beschränkung des CFD-Handels ist deshalb ein notwendiger Schritt zum
Schutz der Privatanleger“, erklärt Roegele das Einschreiten der Aufsicht.
Anbieter von CFDs mit Nachschusspflicht haben ab der Veröffentlichung der
Allgemeinverfügung drei Monate Zeit, ihre Geschäftsmodelle anzupassen.
Einige Anbieter haben bereits CFDs ohne Nachschusspflicht im Programm
oder aufgrund der geplanten Allgemeinverfügung angekündigt, solche
Angebote zu schaffen.
CFDs sind Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung
eines bestimmten Basiswerts spekulieren. Basiswerte können beispielsweise
Aktien, Indizes, Währungspaare oder Zinssätze sein. Der Anleger spekuliert
auf eine positive oder negative Kursänderung des Basiswerts. Bei
Kursänderungen des Basiswerts werden die entsprechenden Kursgewinne
oder Kursverluste im CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Differenz erhält
der Anleger vom CFD-Anbieter den Differenzbetrag, bei einer negativen
Differenz muss der Privatanleger die Differenz dem CFD-Anbieter
ausgleichen.

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