VDA-Präsident Mattes: Leipzig betont Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit
Berlin (19.5.18) – „Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung einen wichtigen Beitrag zur Versachlichung geleistet und hervorgehoben, dass bei möglichen Diesel-Fahrverboten in Städten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen ist. Die Maßnahme muss angemessen und für die Betroffenen zumutbar sein“, betonte Bernhard Mattes, Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA).
Dabei werden laut Urteilsbegründung streckenbezogene Verbote, die lediglich einzelne Straßen oder Straßenabschnitte betreffen, so eingestuft, dass solche Maßnahmen nicht über sonstige straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahrt- und Halteverbote hinausgehen. Mit solchen Maßnahmen müssten Autofahrer stets rechnen und sie grundsätzlich hinnehmen.
Wesentlich höhere Hürden hat das Bundesverwaltungsgericht für ein „großflächiges, aus einer Vielzahl von Haupt- und Nebenstraßen gebildetes zusammenhängendes Verkehrsnetz (zonale Verbote)“ gesetzt. Denn davon seien nicht nur diejenigen Autofahrer betroffen, die in den Bereich nicht mehr hineinfahren dürften, sondern die entsprechenden Fahrzeuge könnten dann auch nicht mehr dort im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Auch für Autofahrer, die nicht in der Zone wohnten, stelle sich ein zonales Verbot als „ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. In der Urteilsbegründung zu Stuttgart heißt es: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist indes stets zu beachten und verbietet es, derartig weitreichende Verkehrsverbote ohne Berücksichtigung der damit für die Betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Folgen auszusprechen.“
„Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich: Es geht nicht um generelle Fahrverbote, sondern um die Prüfung, ob entsprechende lokale Maßnahmen überhaupt notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben zur Luftqualität zu erfüllen“, sagte Mattes. All denjenigen, die in den vergangenen Monaten versucht hatten, die Verunsicherung der Autofahrer zu steigern, hält das Gericht entgegen: „Verkehrsverbote werden nur für einen Bruchteil des Straßennetzes in Deutschland und beschränkt auf nur wenige Ballungsräume überhaupt in Betracht kommen.“ Entsprechend gelassen bewertet das Gericht auch die Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenmarkt.
„Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass die zuständigen Behörden die zwischenzeitliche Entwicklung der Grenzwertüberschreitungen zu berücksichtigen haben“, betonte Mattes. „Wir gehen davon aus, dass die NOx- Jahresmittelwerte in nächster Zeit deutlich sinken werden, da die Maßnahmen, die auf dem Dieselgipfel mit der Bundesregierung vereinbart wurden, greifen. Hinzu kommen die natürliche Bestandserneuerung – allein im vergangenen Jahr kamen 1,1 Mio. neue Euro-6-Diesel auf die Straße – und unsere Initiativen mit den Städten, deren Stickoxidwerte noch spürbar über dem Jahresgrenzwert liegen. Wir setzen also gezielt an den kritischen Stellen an und arbeiten nicht nach dem Gießkannenprinzip. Zonale Fahrverbote für Euro-5-Diesel sind generell bis September 2019 ausgeschlossen. Ich bin davon überzeugt, dass wir bis dahin eine deutliche Verbesserung bei den Messwerten haben werden. Die Städte werden das auch entsprechend der Urteilsbegründung zu berücksichtigen haben“, so Mattes.

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