Frankfurt/Main (21.1.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen. Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter
In den nächsten Wochen stellt geldanlagen-nachrichten.de in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dar. Gleichzeitig werden die Chancen und Risiken für die Verbraucher erörtert. In unserem Auftakt-Artikel wird die rechtliche Ausgangslage des Widerrufsrechts skizziert.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt Verbrauchern geschäfts- bzw. situationsbezogen ein Widerrufsrecht ein. Anders als bei einem Vertrag unter Geschäftsleuten soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, sich unter bestimmten Umständen von einem Vertrag zu lösen, obwohl der Grundsatz gilt, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Der (europäische) Gesetzgeber wollte dadurch den Verbrauchern vor unüberlegten Entscheidungen schützen, bzw. durch Verkäufer erzeugte Drucksituationen abfedern.
Im Jahre 2001 hat der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden diverse Nebengesetze (z.B. das Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen, Fernabsatzgesetz, Haustürwiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz) reformiert und in das BGB integriert.
Auch wurde die BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) eingeführt. Die ursprüngliche BGB-InfoV diente zur Konkretisierung der Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher bezüglich des Widerrufsrechts und sollte als Arbeitshilfe für die Unternehmen und Banken dienen.
Problematisch an dieser BGB-InfoV bzw. den dazugehörigen Muster ist, dass diese nicht den Gesetzesinhalt des BGB widergegeben haben. Selbst wenn ein Unternehmer bzw. eine Bank das amtliche Muster wörtlich übernommen hat, verstießen diese gegen das Gesetz. Dieses Problem wurde durch den Gesetzgeber erkannt. Entsprechend wurden die BGB-InfoV bzw. die Muster häufig durch den Gesetzgeber überarbeitet. Einzelne Fassungen des Musters galten nur sechs Monate. Von Rechtssicherheit kann an dieser Stelle nicht die Rede sein.
Ab dem Jahr 2001 setzte sich das Internet als Kommunikationsmedium durch, und der Onlinehandel kam in Schwung. Eine entsprechende Goldgräberstimmung herrschte im Onlinehandel. Jedoch wurde das gerade neu eingeführte Widerrufsrecht als lästig und geschäftshindernd empfunden. Dies galt auch für den Bankenbereich. Denn auch dort sah der Gesetzgeber nunmehr vor, dass dem Verbraucher bei Abschluss eines Darlehens ein Widerrufsrecht zusteht. Entsprechend machten sich Unternehmen, Banken, Verbände und Juristen daran, die Fehler in dem amtlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu beseitigen und gleichzeitig zu den eigenen Gunsten zu optimieren. Somit wurden die unterschiedlichsten (falschen) Widerrufsbelehrungen kreiert und haben somit auch noch heute eine Auswirkung auf die Geschäftsabschlüsse von damals.
Der nächste Beitrag wird sich damit beschäftigen, welchen Inhalt eine Widerrufserklärung grundsätzlich haben muss und welche Anforderung die Rechtsprechung stellt.

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