Frankfurt/Main (7.5.15) – In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Entscheidungen mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt. Ausgangspunkt für die Entscheidungen waren häufig Beteiligungen an Immobilienfonds oder anderen Geldanlageformen. Langsam kommt es aber in den Köpfen der Verbraucher an: Diese Urteile haben weitreichende Konsequenzen für den wohl wichtigsten Vertrag im Leben eines Verbrauchers, für den Darlehensvertrag zur Finanzierung der eigenen Immobilie.

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter

Rechtsanwalt Florian Frisse ist seit sieben Jahren als Anwalt tätig und seit drei Jahren Partner in der Kanzlei Kornmeier & Partner. Florian Frisse berät u.a. Verbraucher im Bereich von Immobiliendarlehen. – Foto: Christian Sauter

Geldanlagen-nachrichten.de  hat in Kooperation mit der Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt in einer Beitragsserie die Rechtsprechung des BGH bzw. der obergerichtlichen Gerichte zum Widerrufsrecht im Bereich des Immobiliendarlehens dargestellt. Der vorangegangene Beitrag  hatte sich mit der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung zu dem Thema Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehen beschäftigt. In unserem letzten Beitrag* schauen wir uns den möglichen Ablauf eines  Gerichtsverfahrens an.

Sollte zwischen der Bank und dem Verbraucher keine außergerichtliche Einigung über die Rückabwicklung oder Neufinanzierung des Darlehens gefunden werden, bleibt nur der Gerichtsweg. Aufgrund der meist hohen Streitwerte bei den Darlehensverträgen ist das jeweilige Landgericht in der ersten Instanz zuständig. Für eine Klage vor dem Landgericht muss der Verbraucher zwingend anwaltlich vertreten sein. Denn vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Welches Landgericht örtlich für die Klage zuständig ist, hängt vom Sitz der jeweiligen Bank ab. Banken, die beispielsweise ihren Geschäftssitz in Frankfurt haben, können regelmäßig in Frankfurt verklagt werden. Unterhalten die Banken aber auch an einem anderen Ort eine Niederlassung, kann die Bank unter Umständen dort verklagt werden.

Eine Klage bringt für beide Parteien Unwägbarkeiten mit sich. Alte Unterlagen müssen gesichtet und längst vergangene Geschehensabläufe rekonstruiert werden. Andere Unterlagen lassen sich nicht mehr auffinden. Aus dem „todsicheren“ Fall wird schnell ein Fall mit vielen Unwägbarkeiten. Häufig hängt der Ausgang eines solchen Prozesses dann von Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder anderen Beweismitteln ab. Der gerade noch sicher geglaubte Prozess geht plötzlich verloren.

Eine Erfolgsgarantie gibt es auch Prozessen im Bereich der Verbraucherdarlehen nicht. Aber regelmäßig ist der Sachverhalt überschaubar und es gibt keine überraschenden Wendungen durch Zeugenaussagen. Vielmehr ist der Sachverhalt klar umrissen. Der Darlehensvertag und die Widerrufsbelehrung liegen beiden Parteien vor. Manchmal streiten sich die Parteien noch über den Ablauf der Vertragsunterzeichnung. Hatte der Verbraucher bereits vorab per Post einen Vertragsentwurf enthalten oder wurde alles vor Ort in der Filiale der Bank erledigt? Diese Frage kann beispielsweise relevant dafür sein, ob es sich bei dem Darlehensvertag um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt hat und somit die Bank weitere Aufklärungspflichten hat. Darüber müsste dann im Zweifelsfall Beweis erhoben werden, wobei die Bank zu beweisen hat, dass sie allen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist. Dies ist aber ein seltener Ausnahmefall, so dass der eigentliche Rechtsstreit sich regelmäßig mit der Rechtsfrage beschäftigt, ob die durch die Bank jeweils verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher umfassend und unmissverständlich über das zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bestehende Widerrufsrecht belehrt hat.

Auf den ersten Blick müsste somit eine Klage in dem Bereich Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehen mit einer mathematischen Gewissheit zu führen sein. Entweder war die Belehrung korrekt oder eben nicht. Dem ist leider nicht so. Denn bei jedem Prozess wird der konkrete Sachverhalt durch das Gericht bewertet und beurteilt. Dies kann auch zu einem anderen manchmal überraschenden Urteil führen. Eine pauschale Übertragung eines Urteils auf ein anderes Verfahren ist daher äußerst selten möglich.

Ehrlicherweise können nur grundsätzliche Erwägungen und Überlegungen aus einem Urteil in ein anderes Verfahren eingebracht und damit das Gericht überzeugt werden.

Hinzu kommt die wichtige und richtige richterliche Unabhängigkeit. Diese besagt, dass jeder Richter nur an das Gesetz gebunden ist. Dabei orientieren sich die Richter selbstverständlich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und sichern damit auch eine einheitliche Rechtsprechung. Jedoch kann die richterliche Unabhängigkeit dazu führen, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden und dadurch die Rechtsprechung selbst innerhalb eines Gerichts voneinander abweicht. Dies ist in der anwaltlichen Beratung dem Verbraucher nur sehr schwer verständlich zu machen. Aber es gehört auch zu einer umfassenden anwaltlichen Beratung. Ebenso müssen im konkreten Einzelfall dem Verbraucher seine Chancen und Risiken in einem solchen Prozess aufgezeigt werden.

*In der Beitragsserie von RA Florian Frisse waren bisher erschienen:

  • Recht verwirkt, oder nicht, oder doch? – Widerruf von Immobiliendarlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung (Teil 9) am 19. März 2015